2026-09-01 Aktuelle Nachrichten, Wirtschaft und Politik aus Deutschland.
Das Brandenburger Tor in Berlin bei Nacht beleuchtet unter einem blauen Abendhimmel.

31. August 1990: Wie der Einigungsvertrag Deutschland prägte

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er legte fest, wie die DDR am 3. Oktober der Bundesrepublik beitreten sollte. Betroffen waren nahezu alle Bereiche des Staates und damit der Alltag von Millionen Menschen. Vor dem Wirksamwerden mussten noch die Parlamente zustimmen.

Von der Redaktion Chinchilla Genetik

In Berlin wurde aus dem politischen Ziel ein rechtlicher Fahrplan

Die Verhandlungen über den Einigungsvertrag fanden unter erheblichem Zeitdruck statt. Im Sommer 1990 war die politische Entscheidung für die staatliche Einheit gefallen, doch zahlreiche praktische und rechtliche Fragen waren noch offen: Welche Gesetze sollten im Osten gelten? Was geschah mit Behörden, Beschäftigten, Grundstücken, Hochschulen und Kultureinrichtungen? Und wie sollten die Länder wiederhergestellt werden?

Unterzeichnet wurde der Vertrag in Berlin von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble für die Bundesrepublik und Günther Krause für die DDR. Die amtliche Fassung bezeichnet ihn als „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“.

Das Dokument war weit mehr als eine Erklärung des Einigungswillens. Seine Artikel und umfangreichen Anlagen regelten, zu welchem Zeitpunkt die Einheit wirksam werden sollte und welche gesetzlichen Anpassungen, Ausnahmen und Übergangsfristen dafür notwendig waren.

Der Vertrag bestimmte außerdem Berlin zur Hauptstadt Deutschlands. Wo Parlament und Bundesregierung ihren Sitz haben sollten, blieb jedoch einer späteren Entscheidung vorbehalten. Der Bundestag beschloss den Umzug von Parlament und Regierung nach Berlin erst am 20. Juni 1991.

Der Beitritt war das rechtliche Modell der Einheit

Die deutsche Einheit wurde nicht durch die Gründung eines vollständig neuen Staates vollzogen. Stattdessen trat die DDR zum 3. Oktober 1990 dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Mit diesem Schritt galt die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik grundsätzlich auch im Gebiet der bisherigen DDR.

Der Einigungsvertrag definierte die Bedingungen dieses Beitritts. Er sollte verhindern, dass zwischen politischer Entscheidung und alltäglicher Verwaltung ein rechtliches Vakuum entstand. Deshalb regelte er sowohl Grundsatzfragen als auch zahlreiche Einzelheiten, die in den Anlagen nach Rechtsgebieten geordnet wurden.

Nicht jede westdeutsche Vorschrift konnte unverändert und sofort übernommen werden. Für einzelne Bereiche waren Übergangsregelungen notwendig, weil Institutionen, Verwaltungsstrukturen und wirtschaftliche Verhältnisse in beiden Staaten unterschiedlich organisiert waren. Der Vertrag bestimmte deshalb, welches Bundesrecht unmittelbar galt, welches angepasst wurde und wo befristete Sonderregeln erforderlich waren.

Fünf Länder kehrten in die staatliche Ordnung zurück

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als Länder der Bundesrepublik. Die zentralistische Bezirksstruktur der DDR wurde damit durch eine föderale Ordnung ersetzt.

Diese Veränderung war im Alltag sichtbar. Landesparlamente, Ministerien, Gerichte und nachgeordnete Behörden mussten aufgebaut oder neu geordnet werden. Zugleich erhielten die Länder Zuständigkeiten etwa für Schulen, Polizei, Kultur und Teile der Verwaltung.

Auch Berlin bekam eine neue staatliche Gestalt. Die politische und rechtliche Trennung der Stadt endete, und die östlichen Bezirke wurden Teil des gemeinsamen Landes Berlin. Damit verband der Vertrag die nationale Einheit mit einer konkreten Neuordnung am Ort seiner Unterzeichnung.

Bundesrecht, Verwaltung und öffentlicher Dienst wurden übergeleitet

Eine der umfangreichsten Aufgaben bestand darin, zwei unterschiedliche Rechtsordnungen zusammenzuführen. Grundsätzlich trat das Recht der Bundesrepublik im Beitrittsgebiet in Kraft. Die Anlagen zum Einigungsvertrag enthielten jedoch zahlreiche Änderungen, Fristen und Ausnahmen.

Für Bürgerinnen und Bürger zeigte sich diese Umstellung beispielsweise bei Verwaltungsverfahren, Gerichten, Sozialleistungen, Arbeitsverhältnissen und kommunalen Zuständigkeiten. Bestehende DDR-Regelungen blieben teilweise vorübergehend anwendbar, sofern sie mit dem Grundgesetz und dem unmittelbar übernommenen Bundesrecht vereinbar waren.

Auch die Verwaltung der DDR konnte nicht einfach unverändert fortgeführt werden. Aufgaben gingen auf den Bund, die neuen Länder oder die Kommunen über. Behörden wurden aufgelöst, umgebildet oder in neue Strukturen eingegliedert. Der Vertrag regelte zudem den Umgang mit Personal und öffentlichem Vermögen.

31. August 1990: Wie der Einigungsvertrag Deutschland prägte

Für Beschäftigte bedeutete das häufig eine Phase der Überprüfung, Neuordnung oder beruflichen Unsicherheit. Die juristische Herstellung der Einheit war deshalb zugleich ein tiefgreifender institutioneller Umbau.

Eigentumsfragen blieben besonders konfliktträchtig

Zu den schwierigsten Folgen der deutschen Teilung gehörten ungeklärte Eigentumsverhältnisse. Enteignungen, staatliche Verwaltung von Grundstücken, offene Vermögensansprüche und spätere Verkäufe hatten vielfach konkurrierende Interessen entstehen lassen.

Der Einigungsvertrag bezog die gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen ein. Prägend wurde der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“. Er bedeutete jedoch nicht, dass jeder frühere Eigentümer sein Eigentum automatisch zurückerhielt. Ausschlussgründe, redlicher Erwerb, Investitionsinteressen und besondere gesetzliche Regelungen mussten berücksichtigt werden.

Viele Fälle wurden deshalb erst in den folgenden Jahren durch Behörden und Gerichte entschieden. Die langfristigen Auseinandersetzungen um Grundstücke, Unternehmen und Entschädigungen zeigen besonders deutlich, dass der 3. Oktober zwar den staatlichen Beitritt vollendete, aber nicht alle Folgen der Teilung sofort beseitigte.

Kultur und Wissenschaft erhielten eigene Übergangsregeln

Der Vertrag behandelte die Einheit nicht ausschließlich als Verwaltungs- und Wirtschaftsprojekt. Er erkannte die Bedeutung der kulturellen Substanz in den neuen Ländern an und schuf Grundlagen für den Erhalt von Einrichtungen, Sammlungen und kulturellen Angeboten.

Das war notwendig, weil Theater, Museen, Orchester, Archive und andere Institutionen in der DDR anders finanziert und organisiert worden waren. Nach dem Wegfall zentralstaatlicher Strukturen mussten neue Träger und Finanzierungsmodelle gefunden werden. Bund, Länder und Kommunen übernahmen dabei unterschiedliche Verantwortung.

Auch Wissenschaft und Forschung wurden neu geordnet. Hochschulen und außeruniversitäre Einrichtungen mussten in die föderale Wissenschaftslandschaft eingebunden werden. Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der DDR wurden bewertet; ein Teil wurde geschlossen, andere Arbeitsbereiche gingen in neue oder bestehende Institute über.

Diese Regelungen wirkten sich unmittelbar auf Beschäftigte, Studierende und das kulturelle Leben aus. Sie entschieden mit darüber, welche Institutionen fortbestanden und wie ostdeutsche Bestände und Traditionen in die gemeinsame staatliche Ordnung aufgenommen wurden.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten verschiedene Aufgaben

Der Einigungsvertrag regelte vor allem die inneren und rechtlichen Bedingungen der Einheit zwischen Bundesrepublik und DDR. Davon zu unterscheiden ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag, der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet wurde.

An diesem zweiten Vertrag waren neben beiden deutschen Staaten Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten beteiligt. Er behandelte die außenpolitischen Voraussetzungen der Einheit, darunter Sicherheitsfragen, Grenzen, Bündniszugehörigkeit und die Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte in Bezug auf Deutschland.

Beide Verträge ergänzten sich: Der Einigungsvertrag ordnete den Staat im Inneren, während der Zwei-plus-Vier-Vertrag den internationalen Rahmen und die volle Souveränität des vereinten Deutschlands absicherte.

Drei Daten markieren den Weg zur staatlichen Einheit

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird in Moskau unterzeichnet.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Einigungsvertrag mit den erforderlichen Mehrheiten zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; Deutschland ist staatlich vereinigt.

Warum der Vertrag bis heute nachwirkt

Der Einigungsvertrag gehört weiterhin zum geltenden deutschen Recht. Viele seiner Übergangsbestimmungen haben ihre praktische Bedeutung verloren, doch einzelne Regelungen und die auf seiner Grundlage geschaffenen Strukturen wirken fort.

Dazu zählen die föderale Gliederung der neuen Länder, die Überleitung von Recht und Verwaltung sowie langfristige Folgen bei Vermögen, öffentlichem Dienst, Wissenschaft und Kultur. Der Vertrag erklärt damit, weshalb die deutsche Einheit nicht auf einen einzigen Festakt reduziert werden kann: Sie erforderte tausende rechtliche und institutionelle Entscheidungen.

Die amtliche Vertragsfassung wird vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz im Portal „Gesetze im Internet“ bereitgestellt. Sie macht sichtbar, wie detailliert der Übergang geregelt werden musste. Der vertraglich festgelegte nächste und entscheidende Meilenstein wurde am 3. Oktober 1990 erreicht, als der Beitritt wirksam wurde.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

Kommentare

Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste!

Weitere Geschichten