Von der Redaktion Chinchilla Genetik
In Deutschland müssen Kartenführerscheine, die von 2002 bis 2004 ausgestellt wurden, grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden. Betroffene sollten jetzt Feld 4a ihres Dokuments prüfen und sich frühzeitig über Termine, Gebühren sowie Bearbeitungszeiten ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde informieren.
Feld 4a entscheidet über die Umtauschfrist
Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum in Feld 4a auf der Vorderseite des Kartenführerscheins. Das Jahr der bestandenen Fahrprüfung oder der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis ist für diese Frist nicht entscheidend.
| Ausstellungszeitraum | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
Eine Sonderregel gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden: Für sie endet die Umtauschfrist grundsätzlich erst am 19. Januar 2033. Wer darunter fällt, sollte die Voraussetzungen trotzdem bei der zuständigen Behörde prüfen.
Diese Dokumente sollten vorbereitet werden
Die genauen Anforderungen können sich je nach Kommune unterscheiden. Üblicherweise sollten Antragsteller vor dem Termin folgende Punkte klären:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto nach örtlichen Vorgaben
- bisheriger Kartenführerschein
- akzeptierte Zahlungsart und Höhe der örtlichen Gebühr
- Terminpflicht, Online-Antrag oder persönliche Vorsprache
Der alte Führerschein wird gegen ein neues, einheitliches EU-Dokument ausgetauscht. Weil zwischen Antrag, Herstellung und Ausgabe mehrere Wochen liegen können, empfiehlt sich die Beantragung deutlich vor dem Stichtag.

Zuständig ist die Behörde am Hauptwohnsitz
Ansprechpartner ist grundsätzlich die für den Hauptwohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Je nach Stadt oder Landkreis kann der Antrag bei einer Führerscheinstelle, einem Bürgeramt oder über ein kommunales Onlineportal möglich sein.
Vor einer Vorsprache sollten Betroffene die Internetseite ihrer Kommune kontrollieren. Dort stehen Terminregeln, benötigte Unterlagen, Gebühren und Hinweise zur Abholung oder Zusendung des neuen Dokuments.
Die Fahrerlaubnis bleibt beim Dokumententausch bestehen
Der Pflichtumtausch betrifft das Führerscheindokument, nicht die zugrunde liegende Fahrerlaubnis. Diese erlischt nicht allein deshalb, weil die Umtauschfrist verpasst wurde. Nach Fristablauf kann der alte Kartenführerschein bei einer Kontrolle jedoch beanstandet werden.
Der ADAC ordnet die Fristen ebenfalls nach dem Ausstellungsjahr ein und nennt für Dokumente aus den Jahren 2002 bis 2004 den 19. Januar 2027. Für die konkrete Antragstellung bleiben die veröffentlichten Vorgaben der örtlich zuständigen Behörde entscheidend.
Quelle: ADAC
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Quelle und Fristen
Die Fristangaben und die Sonderregel für ältere Jahrgänge wurden anhand der veröffentlichten ADAC-Übersicht eingeordnet.
- Ausstellungsdatum in Feld 4a als maßgebliches Kriterium geprüft
- Umtauschfrist für die Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 abgeglichen
- Sonderregel für vor 1953 Geborene berücksichtigt
- Örtlich abweichende Antrags- und Terminregeln kenntlich gemacht
- Quelle
- ADAC
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:34
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