Ein gestrichener oder erheblich verspäteter Flug kann mehrere Ansprüche auslösen: Betreuung am Flughafen, Erstattung oder Ersatzbeförderung und möglicherweise 250, 400 oder 600 Euro Ausgleich. Welche Rechte gelten, hängt unter anderem von Strecke, Ankunftsverspätung, Fluggesellschaft und Ursache ab.
Stand: 27. August 2026. Verantwortlich: Redaktion Chinchilla Genetik.
Wann die EU-Fluggastrechte greifen
Die Regeln gelten grundsätzlich für Flüge, die in der EU starten. Bei einem Abflug außerhalb der EU mit Ziel in der EU greifen sie regelmäßig nur, wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU den Flug durchführt. Bereits erhaltene Leistungen nach dem Recht eines Drittstaates können die Beurteilung beeinflussen.
Maßgeblich ist meist die tatsächliche Ankunft am Endziel. Bei Anschlussflügen auf einer gemeinsamen Buchung kann deshalb die Verspätung des letzten Flugabschnitts entscheidend sein.
Betreuung, Beförderung und Ausgleich sind getrennte Ansprüche
Je nach Wartezeit und Entfernung muss die Fluggesellschaft angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Wird eine Übernachtung erforderlich, können auch Hotel und Transfer zur Betreuung gehören. Diese Rechte entfallen bei außergewöhnlichen Umständen nicht automatisch.
Bei einer Annullierung besteht grundsätzlich die Wahl zwischen Erstattung des nicht genutzten Tickets und anderweitiger Beförderung zum Endziel. Bei mindestens fünf Stunden Abflugverspätung kann eine Erstattung infrage kommen, wenn die Reise nicht mehr angetreten wird.

| Reisesituation | Möglicher Anspruch |
|---|---|
| Flug annulliert | Erstattung oder Ersatzbeförderung, Betreuung und eventuell Ausgleich |
| Ankunft mindestens drei Stunden verspätet | Je nach Strecke 250, 400 oder 600 Euro Ausgleich |
| Längere Wartezeit am Abflugort | Verpflegung, Kommunikation und gegebenenfalls Hotel |
Die Pauschale beträgt regelmäßig 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie anderen Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro bei bestimmten weiter entfernten Flügen. Bei schneller Ersatzbeförderung kann sie reduziert werden.
Kein pauschaler Ausgleich ist garantiert. Er kann etwa bei rechtzeitiger Information über die Annullierung, einem passenden Ersatzangebot oder außergewöhnlichen Umständen entfallen. Dazu können unvermeidbare Wetterlagen oder Einschränkungen der Flugsicherung gehören. Die Fluggesellschaft muss den geltend gemachten Ausnahmegrund nachvollziehbar darlegen.
Diese Nachweise sollten Reisende sichern
- Buchungsbestätigung, Bordkarte und Gepäckbelege aufbewahren
- Anzeigetafel, Abflugzeit und Mitteilungen der Airline fotografieren
- Tatsächliche Ankunftszeit und angebotene Ersatzflüge notieren
- Belege für notwendige Verpflegung, Hotel und Transfer sammeln
- Namen möglicher Zeugen sowie schriftlich genannte Ursachen festhalten
So wird der Anspruch geltend gemacht
Der Anspruch sollte zuerst schriftlich bei der ausführenden Fluggesellschaft eingereicht werden. Flugnummer, Datum, Buchungscode, Reiseverlauf, Forderung und Belege gehören in das Schreiben. Eine klare Frist für die Antwort erleichtert die weitere Bearbeitung.
Die Verjährung richtet sich nach dem anwendbaren Recht und sollte für den Einzelfall geprüft werden. Reisende sollten deshalb nicht bis zum letzten möglichen Termin warten.
Reagiert das Unternehmen nicht zufriedenstellend, kann die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr ein außergerichtliches Verfahren anbieten, sofern das betreffende Unternehmen teilnimmt und die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Den europäischen Überblick zu Voraussetzungen und Beträgen veröffentlicht die Europäische Union.
Quelle: Europäische Union – Your Europe
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Rechtsgrundlagen und Hilfe
Die Anspruchsarten wurden anhand der EU-Informationen zu Fluggastrechten und des Angebots der Schlichtungsstelle eingeordnet.
- Geltungsbereich der EU-Fluggastrechte geprüft
- Ausgleichsbeträge nach Flugstrecke eingeordnet
- Betreuungs- und Beförderungsrechte getrennt dargestellt
- Außergerichtlichen Schlichtungsweg berücksichtigt
- Quelle
- Europäische Union – Your Europe
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-27 12:24
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